Gesetz.sh
FMSTFG

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)
§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.