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FMSTFG
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§ 28
FMSTFG
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)
§ 28
Anwendungsvorschrift für § 27
§ 27
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.
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