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FMSTFG

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - StFG)
§ 30 Rechtsweg

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.