Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck*) (Drucker-Ausbildungsverordnung - DruckerAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird