Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird staatlich anerkannt.
§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten
Fußnoten
Fußnote
§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten