(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
§ 7 Absatz 5 und
§ 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von
§ 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (
§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
(+++
§ 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl.
§ 27 Abs. 1 +++)