(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
- 3.
- die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
- 4.
- die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
- 5.
- die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
- 6.
- eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
- 7.
- die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.