(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
- 1.
- 2.
- 3.
- sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.
(2) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.