Gesetz.sh
BAUGER_TEFAUSBV_1997

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.