Gesetz.sh
BAPO

Bundes-Apothekerordnung
§ 6 

Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
1.
eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat,
2.
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht bestanden oder
3.
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach den §§ 10b, 10c oder 14 Absatz 1a nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 10b Absatz 5, § 10c Absatz 1, § 15 Absatz 1 und 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung in tatsächlicher Hinsicht doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.