(1) (weggefallen)
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine nach
§ 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf
§ 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.