(1) Die von einem Mitgliedstaat, von einem Vertragsstaat oder von einem gleichgestellten Staat ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern
- 1.
- diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in dem Mitgliedstaat, dem Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig eine pharmazeutische Tätigkeit nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeübt hat.
(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
- 1.
- deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
- 2.
- deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
- 3.
- deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,