(1) Als Vermögen gelten alle
- 1.
- beweglichen und unbeweglichen Sachen,
- 2.
- Forderungen und sonstige Rechte.
(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
- Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
- 2.
- 3.
- Nießbrauchsrechte,
- 4.
- Haushaltsgegenstände.