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BAF_G
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§ 26
BAF_G
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
§ 26
Umfang der Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §
§ 27
bis 30 angerechnet.
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