Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
- 1.
- 2.
- Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
- 3.
- Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
- 4.
- Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
- 5.
- Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).