Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
ZPO
/
§ 1
ZPO
Zivilprozessordnung
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Quelle
Weiter
→
L