Gesetz.sh
ZO-ZAHN_RZTE

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 44 

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.