(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.
(2) Das Zahnarztregister erfaßt
- a)
die zugelassenen Zahnärzte,
- b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des
§ 3 erfüllen und ihre Eintragung nach
§ 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.