Gesetz.sh
ZO-ZAHN_RZTE

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 39 

(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.