(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.