(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
- 1.
- 2.
- eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder
- 3.
- eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.