(1) Zuständige Behörde nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.