Diese Verordnung gilt für die Prüfung
- 1.
der Einhaltung der in
§ 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten,
- 2.
der Einhaltung der nach
§ 90 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des
§ 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und
- 3.
des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach
§ 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.