Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 3,
§ 10 Absatz 2 Satz 3,
§ 15 Absatz 1 und 2,
§ 20 Absatz 1,
§ 28,
§ 36 oder
§ 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen.