Gesetz.sh
WP_G

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 28 Werbung

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.