(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach
§ 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach
§ 3 zu ermitteln und nach
§ 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.