(2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:
- "§ 17Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".
(3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht anwendbar.