Gesetz.sh
WERKSTOFFPRAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.