Gesetz.sh
WDO_2025

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 62 Beförderungsverbot

(1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
(+++ § 62 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 5 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 62 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 5 +++)