(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Wasserverlustanalysen durchzuführen und Instandhaltungsmaßnahmen einzuleiten,
- 2.
- Baustellen zu koordinieren und abzusichern und
- 3.
- einen Trinkwasserhausanschluss nach Vorgaben herzustellen, instand zu setzen und zu betreiben.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Durchführung von Wasserverlustanalysen zu erläutern und Instandhaltungsmaßnahmen zu beschreiben,
- 2.
- die Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen zu erläutern,
- 3.
- die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses zu erläutern sowie dessen Betreiben und Instandsetzung zu beschreiben,
- 4.
- Datenschutzvorgaben beim Betreiben der Kundenanlage einzuhalten,
- 5.
- die Kontrolle von Kundenanlagen unter Beachtung der Trinkwassergüte zu erläutern sowie
- 6.
- Dokumentationen zu erstellen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.