(1) Im Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Wasserproben zu entnehmen, physikalisch-chemische Analysen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen sowie
- 2.
- Anlagen und Anlagenteile zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu betreiben und instand zu halten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Betrieb einer wasserwirtschaftlichen Anlage unter Beachtung der vorhandenen Wasserressourcen zu erläutern,
- 2.
- Gefährdungen der Wassergewinnung zu erkennen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefährdungen auszuwählen und zu beschreiben,
- 3.
- Möglichkeiten für die Probenahme zu benennen, physikalisch-chemische Analysen zu erläutern, Probenahmeprotokolle anzufertigen sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen,
- 4.
- die Durchführung der Wasseraufbereitung mittels Steuerungs- und Regelungsprozessen zu beschreiben,
- 5.
- die Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wasserspeicherung unter Beachtung der Grundlagen der Hygiene zu beschreiben sowie
- 6.
- den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu erläutern.
(4) Aus den Bewertungen der beiden Teilaufgaben nach Absatz 2 Satz 2 wird als Bewertung des ersten Teils das arithmetische Mittel berechnet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.