Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
- 1.
- Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
- 2.
- Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
- 3.
- Deckung des Bedarfs an Löschwasser