Gesetz.sh
WASSERSTOFFNEV

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung - WasserstoffNEV)
§ 11 Kalkulatorische Steuern

Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkosten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)