Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
- 1.
- ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
- 2.
- eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
- 3.
- die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
- a)
- erteilt,
- b)
- c)
- 4.
- 5.
- die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
- a)
- Rücknahme,
- b)
- Widerruf,
- c)
- Zeitablauf,
- d)
- Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
- e)
- anderweitige Aufhebung oder
- f)
- auf andere Weise,
- 6.
- die Waffenbehörde
- a)
- Beschränkungen erlässt,
- b)
- Nebenbestimmungen erlässt oder
- c)
- Anordnungen erlässt,
- 7.
- 8.
- 9.
- die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.