Gesetz.sh
WAFFRG

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung

Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)