Gesetz.sh
WAFFRG

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens

Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)