Gesetz.sh
VGG

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften* (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
§ 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)