(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist
§ 9 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Im Verhältnis zum Nutzer sind
§ 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §
§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt
§ 39 entsprechend.
(+++
§ 60: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 74 +++)