Gesetz.sh
VGG

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften* (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
§ 125 Aufsicht

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
(+++ § 125: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 125: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)