Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025
- 1.
- der Entgeltgruppe I,
- 2.
- der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind,
- 3.
- der Entgeltgruppe V.