(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn
- 1.
- sie am 1. Dezember 2022
- a)
- einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und
- b)
- ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
- 2.
- kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.
- 1.
- 2.
- Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
- 3.
(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
(3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen.
(4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.