(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach
§ 288 die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, erkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchgeführte Gruppenaufsicht als verbindlich an.
(2) Die §
§ 279 bis 287, 293 Absatz 1,
§ 298 Absatz 1,
§ 305 Absatz 1 Nummer 1,
§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§ 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.
(+++
§ 289: Zur Anwendung vgl.
§ 288 Abs. 5 Satz 1 +++)