Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über
- 1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in
§ 3 Satz 2 und
§ 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
- 2.
Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach
§ 15,
- 3.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach
§ 24 und für die begründete Bewertung nach
§ 25 Absatz 1,
- 4.
Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach
§ 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,
- 5.
Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach
§ 40,
- 6.
Grundsätze für die Überwachung nach den §
§ 28, 45 und 68.