(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder
- b)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.