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§ 137o
URHG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 137o
Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 60g
gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
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