(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §
§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach
§ 60e Absatz 4 und
§ 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach
§ 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.