(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die
- 1.
- weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
- 2.
- die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
- 3.
(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.