Gesetz.sh
UBSKMG

Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)
§ 21 Ehrenamt

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.
(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)