(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- 3.
- entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 4.
- entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- 5.
- entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.