Gesetz.sh
TWIRTAUSBV_2005

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
§ 15 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.