Gesetz.sh
TREINV_2023

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 5 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 5 +++)